Diese Bestimmungen sind für sich allein nicht direkt anwendbar beziehungsweise ihre direkte Anwendbarkeit wird nur äusserst zurückhaltend angenommen. Auch haben sie im vorliegenden Kontext keine eigenständige Bedeutung (Michael Marugg, Die juristische Bedeutung der Kinderrechte, in: Soziale Sicherheit, CHSS 4/2007, S. 191; BGE 131 V 9, E. 3.5.1.2, S. 17; BGer 8C_295/2008 vom 22. November 2008, E. 4.2.3). 9.3