Die Sozialhilfeansätze für die minderjährigen Kinder und insbesondere für den Beschwerdeführenden 6 sind aus diesen Gründen nicht zu beanstanden. Eine Verletzung von § 12 BV sowie Art. 86 Abs. 1 AIG und Art. 82 Abs. 4 AsylG ist nicht ersichtlich. Es liegt auch kein Verstoss gegen Art. 11 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 3 der UNO-Kinderrechtskonvention (KRK) sowie von Art. 26, 27 und 31 KRK vor. Diese Bestimmungen sind für sich allein nicht direkt anwendbar beziehungsweise ihre direkte Anwendbarkeit wird nur äusserst zurückhaltend angenommen.