12 BV kein Anspruch auf einen finanziellen Mindestbetrag herleiten. Entsprechend dem Sachleistungsvorrang für vorläufig Aufgenommene und dem Erfordernis gemäss Art. 86 Abs. 1 AIG, dass die Leistungen tiefer als für einheimische Bezügerinnen und Bezüger liegen müssen, ist zudem das "Gesamtpaket" der vom Kanton erbrachten Leistungen zu berücksichtigen. Bei Babies und Kleinkindern werden beispielsweise Windeln, Babybetten und Kinderwagen als Sachleistung zur Verfügung gestellt. Allenfalls nötige spezielle Babynahrung würde ebenfalls übernommen.