17 von 22 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Betrag von Fr. 7.50/Tag aus § 17e Abs. 5 SPV ergibt. Diese Bestimmung normiert die Untergrenze für den an Erwachsene auszuzahlenden minimalen Tagesansatz, wenn Kürzungsgründe nach Art. 82 AsylG vorliegen. Der Betrag kann daher nicht als Nothilfeansatz für Babies oder Kleinkinder angenommen werden. Auch lässt sich aus Art. 12 BV kein Anspruch auf einen finanziellen Mindestbetrag herleiten.