Der Sozialhilfeansatz für Beschwerdeführer 6 verstosse daher gegen übergeordnetes Bundesrecht. Die Kinder könnten zudem aufgrund der sehr eingeschränkten finanziellen Mittel nicht angemessen am sozialen Leben ihrer Altersgruppen teilnehmen. Die altersgerechte Entfaltungsmöglichkeit sei stark eingeschränkt, weshalb die Ansätze gemäss § 17e Abs. 1 SPV nicht mit dem verfassungsrechtlich geschützten Kindeswohl vereinbar seien. 9.2