Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Sozialhilfeansätze für Kinder gemäss dem bis 30. April 2022 in Kraft stehenden § 17e Abs. 1 SPV lägen für die Beschwerdeführenden 4 und 5 nur knapp über der Grenze für die Nothilfe. Bei Beschwerdeführer 6 seien dieses Recht bzw. Art. 86 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 4 AsylG sogar klar verletzt, weil das Verpflegungsgeld von Fr. 5.–/Tag gemäss § 17e Abs. 1 lit. c SPV unter dem Nothilfeansatz von Fr. 7.50/Tag des Kantons Aargau liege. Der Sozialhilfeansatz für Beschwerdeführer 6 verstosse daher gegen übergeordnetes Bundesrecht.