Die dargestellten Normen zeigen, dass die Beschwerdeführenden im Kanton Bern dem SAFG und damit wie im Kanton Aargau Asylsozialhilfeansätzen unterstehen würden. Wie der KSD ausführt, wäre dies auch im Kanton Luzern der Fall (§ 7 Abs. 2 Asylverordnung vom 24. November 2015 des Kantons Luzern, vgl. Seite 8 der Beschwerdeantwort des KSD vom 18. Januar 2022). 8.4 Die Berechnung der Sozialhilfebeiträge im Kanton Aargau gemäss § 17e SPV bewegt sich im Regelungsbereich der kantonalen Autonomie und liegt auch interkantonal in vergleichbarem Rahmen. Sie ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 9. Vorrang des Kindeswohls 9.1