23 der Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) vom 20. Mai 2020 des Kantons Bern deckt der Grundbedarf ebenfalls die Kosten für Verpflegung, Hygiene, Bekleidung und persönliche Auslagen (Art. 23 Abs. 1 SAFV). Die genauen Beträge werden in einer Direktionsverordnung der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern geregelt und würden sich für die Beschwerdeführenden in vergleichbarer Höhe wie im Kanton Aargau bewegen (Art. 23 Abs. 2 SAFV und Direktionsverordnung über die Sozialhilfe im Asylbereich [SADV] vom 10. Juni 2020 des Kantons Bern, insbesondere Art. 1 SADV).