Die Höhe der wirtschaftlichen Leistungen richtet sich nach Art. 22 Abs. 1 lit. a SAFG und orientiert sich wie im Kanton Aargau nach den Beiträgen des Bundes (§ 17 Abs. 2 SPG). Gemäss Art. 22 Abs. 2 und 3 SAFG wird die konkrete Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe zudem ebenfalls auf Verordnungsstufe geregelt. Nach Art. 23 der Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) vom 20. Mai 2020 des Kantons Bern deckt der Grundbedarf ebenfalls die Kosten für Verpflegung, Hygiene, Bekleidung und persönliche Auslagen (Art. 23 Abs. 1 SAFV).