Trotzdem sind das Berner Recht und gerade die Ansätze für die Gruppe der weniger als sieben Jahre in der Schweiz wohnhaften vorläufig Aufgenommenen für den vorliegenden Fall interessant, da sie vergleichbar mit denjenigen des Kantons Aargau sind. So wird die wirtschaftliche Asylsozialhilfe als Geld- und Sachleistungen, Kostengutsprachen oder Gutscheine ausgerichtet und umfasst wie im Kanton Aargau den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die medizinische Grundversorgung, Unterkunft, situationsbedingte Leistungen und Motivationszulagen (Art. 21 Abs. 1 und 2 SAFG; § 17 SPG in Verbindung mit §§ 17e, 17f und 20b SPV).