16 von 22 das kantonale Recht verschieden ist und selbst gleich oder ähnlich lautende Bestimmungen unterschiedlich gehandhabt werden. Dies ist verfassungsrechtlich so vorgesehen (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 767 mit Verweis auf BGE 91 I 480). Insofern sind Regelungen und Entscheide anderer Kantone vorliegend nicht relevant. 8.3