Da der Berner Entscheid eine vorläufig aufgenommene Person betraf, die über sieben Jahre Anwesenheit im Kanton Bern aufwies und daher in der ordentlichen Sozialhilfe erfasst war, ist dieser Entscheid für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Jedenfalls lässt sich nichts zugunsten der Beschwerdeführenden ableiten. 8.2 Es liegt zudem in der kantonalen Autonomie, dass die Kantone die ihnen vom Bundesrecht zugewiesenen Kompetenzbereiche eigenständig regeln (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 945). Entsprechend ist es unabwendbare Folge dieser in Art. 47 BV verankerten Eigenständigkeit, dass