Demgegenüber unterstehen im Kanton Bern vorläufig Aufgenommene, die sich weniger als sieben Jahre in der Schweiz aufhalten und für die daher der Bund gemäss Art. 87 Abs. 3 AIG nach wie vor Pauschalen an die Kantone entrichtet, nicht der Gesetzgebung für die ordentliche Sozialhilfe. Vielmehr sind auf diese Personengruppe das Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) vom 3. Dezember 2019 des Kantons Bern sowie die zugehörigen Ausführungsbestimmungen anwendbar (Art. 2 Abs. 1 lit. a SAFG).