46a Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 11. Juni 2001 des Kantons Bern der ordentlichen Sozialhilfe gemäss SHG und der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) des Kantons Bern vom 24. Oktober 2001 unterstellt. Die nach Art. 46a Abs. 1 SHG für die erfasste Personengruppe ausgerichtete, ordentliche Sozialhilfe richtet sich gemäss Art. 8 SHV nach den SKOS-Richtlinien Stand 1. Januar 2021. Gestützt darauf berechnet der Kanton Bern einen monatlichen Grundbedarf basierend auf der Haushaltsgrösse (Art. 8 Abs. 1 und 2 SHV).