Der Berner Entscheid betraf eine vorläufig aufgenommene Person, die über 16 Jahre im Kanton Bern wohnhaft war. Da die siebenjährige Frist längst überschritten war, entrichtete der Bund für diese Person keine Pauschalen mehr an die Kantone (Art. 87 Abs. 3 AIG). Sie war daher gemäss Art. 46a Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 11. Juni 2001 des Kantons Bern der ordentlichen Sozialhilfe gemäss SHG und der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) des Kantons Bern vom 24. Oktober 2001 unterstellt.