Auch aus ihren Ausführungen zur Berechnung der Sozialhilfe lässt sich nichts zugunsten der Beschwerdeführenden herleiten. Dies gilt insbesondere für den in der Beschwerdeschrift wie in der Replik erwähnten Berner Entscheid sowie die von den Beschwerdeführenden beigezogenen Asylsozialhilfeansätze des Kantons Bern (vgl. Beschwerdeschrift, Ziffer 7, S. 26-27, sowie Replik, S. 6 und 7). 8.1 Im Berner Entscheid war zu klären, ob der Grundbedarf einer seit 16 Jahren im Kanton wohnhaften vorläufig aufgenommenen Ausländerin gestützt auf eine neue kantonale Verordnungsbestimmung um 30 % herabgesetzt werden durfte.