15 von 22 SPV zu berücksichtigen sind, sondern auch die Sach- und weiteren Leistungen. Dies wird auch bei der Gegenüberstellung zu § 19a SPV deutlich, der die Nothilfe für ausreisepflichtige Personen umschreibt. Die Verfügung ebenso wie §§ 16 sowie 17 SPG und § 17e SPV verletzen damit weder die Menschenwürde gemäss Art. 7 BV noch das Recht auf Nothilfe (Art. 12 BV) oder die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Die Beschwerde ist auch in diesen Punkten unbegründet und abzuweisen. 8. Berechnung der Sozialhilfe