Es ist jedoch nachvollziehbar und glaubhaft, dass es dem KSD kurzfristig nicht möglich war, für eine sechsköpfige Familie eine angemessene Wohnung zu finden. Effektiv musste sich die Familie schliesslich nur knapp vier Monate in den beengten Wohnverhältnissen der kantonalen Unterkunft Q._____ aufhalten. Angesichts der kurzen Unterbringungsdauer und der eindeutig vorliegenden Notlösung, wurden durch die nicht optimale Unterbringung jedoch weder die Menschenwürde noch das Recht auf Nothilfe gemäss Art. 12 BV oder die persönliche Freiheit der Beschwerdeführenden verletzt. 7.9