___ (Beschwerdeantwort, S. 5, act. 120). Die Beschwerdeführenden waren orientiert und mit dem Wechsel einverstanden. Es war allen Beteiligten, auch der betroffenen Familie, bewusst, dass es sich dabei um eine Übergangslösung handeln würde, die Einschränkungen mit sich bringt. Mit Sicherheit waren die Grundbedürfnisse nach Rückzugsmöglichkeit und möglicherweise auch Schlaf in den Monaten der Unterbringung in der kantonalen Unterkunft Q._____ beeinträchtigt. Es ist jedoch nachvollziehbar und glaubhaft, dass es dem KSD kurzfristig nicht möglich war, für eine sechsköpfige Familie eine angemessene Wohnung zu finden.