Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Das aus Art. 12 BV fliessende Recht auf ein menschenwürdiges Obdach ist rudimentär. So müssen die Grundbedürfnisse nach Bewegung, Luft, Licht, Wärme, Schlaf, Körperhygiene und privater Rückzugsmöglichkeit erfüllt sein. Zum Kernbestand einer menschenwürdigen Unterbringung gehört deren Beheizbarkeit, Beleuchtung und Belüftung sowie sanitäre Einrichtungen. Massgebend für die Zumutbarkeit einer Unterkunft sind die konkreten Umstände im Einzelfall. Dabei ist die Dauer der Notlage zu berücksichtigen.