Die Beschwerdeführenden beanstanden, die für eine sechsköpfige Familie nachvollziehbar beengte Unterbringung in der kantonalen Unterkunft Q._____ verstosse gegen Art. 7 und 12 BV sowie die persönliche Freiheit. Insbesondere für die Kinder und die gesundheitlich angeschlagene Mutter sei die kleine Wohnung ohne genügende Privatsphäre unzumutbar.