Die dargestellten Leistungen zeigen deutlich, dass die finanziellen Beiträge gemäss § 17e Abs. 1 bis 3 SPV nicht isoliert zu betrachten sind. Diese decken nur einen Teil der Asylsozialhilfe gemäss § 17 Abs. 1 und 2 SPG ab, die sich am Sachleistungsvorrang gemäss Art. 86 Abs. 1 AIG ausrichtet. Von den finanziellen Beiträgen sind die Kosten für die Bekleidung, Ernährung, Körperpflegeprodukte,