Eine Notlage gemäss Art. 12 BV liegt schliesslich nicht vor, wenn die für ein menschenwürdiges Dasein notwendigen Mittel durch zumutbare Eigenleistungen selbst beschafft werden können (St. Galler Kommentar, Art. 12 BV, Rz. 14). Der Nothilfeanspruch wird daher durch das ausdrücklich erwähnte Subsidiaritätsprinzip relativiert. Dieses verlangt, dass die eigene Arbeitsfähigkeit durch zumutbare Erwerbstätigkeit ausgeschöpft wird. Zumutbar sind insbesondere Arbeiten in Beschäftigungs- und Integrationsprogrammen (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz 919a sowie St. Galler Kommentar, Art. 12 BV, Rz, 20) 7.6