12 BV, Rz. 26). Die Verfassung garantiert nur das, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor unwürdiger Bettelexistenz zu bewahren vermag (unter anderem Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., 13 von 22 Rz. 916). Der Anspruch geht damit auf die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel für Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinische Grundversorgung (St. Galler Kommentar, Art. 12 BV, Rz. 27). Die Nothilfe gemäss Art. 12 BV hat folglich vorübergehenden Charakter.