Die Ausgestaltung der Nothilfe gemäss Art. 12 BV obliegt im Rahmen der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen den Kantonen, soweit nicht der Bund seinerseits im Rahmen seiner Kompetenzen spezielle Regelungen erlässt (BV 115; St. Galler Kommentar, Art. 12 BV, Rz 25). Die Höhe der Leistungen braucht dabei nicht in einem formellen Gesetz geregelt zu werden (BGE 130 I 1, E. 4 und 14). Für den Leistungsumfang sind die konkrete Situation und die individuellen Umstände sowie Lebenshaltungskosten im Kanton massgebend (St. Galler Kommentar, Art. 12 BV, Rz. 26).