Entsprechend ist die Nothilfe auch vom Begriff des Existenzminimums abzugrenzen, der weitergeht. Art. 12 BV garantiert jedoch kein Mindesteinkommen oder ein über den unbedingt notwendigen Lebensbedarf hinausreichendes soziales Existenzminimum (Bernhard Ehrenzeller et. al., Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A. Zürich/St. Gallen 2014, Art. 12 BV, Rz. 9; nachfolgend "St. Galler Kommentar").