Das Grundrecht auf Nothilfe gemäss Art. 12 BV sichert elementare menschliche Bedürfnisse wie Nahrung, Kleidung oder Obdach als Grundbedingung menschlicher Existenz und Entfaltung (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 914). Die Nothilfe ist von der Sozialhilfe abzugrenzen, die aufgrund der Sozialhilfegesetzgebung von den Kantonen geleistet wird und umfassender ist. In einem weiten Sinn kann Art. 12 BV auch vom Begriff der Sozialhilfe mitumfasst sein. Gemäss BGer 8C_347/2007 vom 4.8.2008, E. 6.2 ist Art. 12 BV als Mindeststandard der Sozialhilfe zu verstehen. Entsprechend ist die Nothilfe auch vom Begriff des Existenzminimums abzugrenzen, der weitergeht. Art.