Mit Bezug auf den Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde bleibt zu prüfen, ob die Menschenwürde im Zusammenhang mit dem Recht auf Nothilfe gemäss Art. 12 BV und der konkreten Berechnung der Sozialhilfe verletzt wurde (Beschwerde S. 18–19 und 26–27 sowie Replik, S. 3–5 und 6-7). 7.5