Die Achtung der Menschenwürde bedeutet, dass die jedem Menschen eigene Würde gleichermassen zu respektieren ist und niemand grausam, schikanös oder erniedrigend behandelt werden darf. Ebenso ist eine diskriminierende Ausgrenzung wegen gruppenspezifischer Merkmale unzulässig, was vorliegend – wie gesehen – nicht gegeben ist (vgl. oben Ziffern 5. und 6. sowie zum Ganzen Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 335b–335f).