Ebenso kann keine Rede sein von einer Verletzung der Menschenwürde gemäss Art. 7 BV durch die Verfügung bzw. die in § 17e SPV geregelten Sozialhilfeansätze oder die zur Verfügung gestellte Wohnung. Die Menschenwürde hat kaum Bedeutung als selbstständiges Grundrecht. Als tragender Grundwert durchdringt sie jedoch die gesamte Verfassungsordnung und spiegelt sich in diversen anderen Grundrechten, wie zum Beispiel dem Diskriminierungsverbot oder dem Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV.