Dass die finanziellen Beiträge bescheiden waren und damit gewisse Einschränkungen bei der Freizeitgestaltung einhergingen, ist unvermeidlich. Staatliche Leistungen dürfen nicht zu einer Besserstellung gegenüber nicht unterstützten Personen führen (Anhang zur SPV, SKOS-Richtlinien 04/05, A.4–2, Grundprinzip der Angemessenheit der Hilfe). Zudem blieb es den Beschwerdeführenden unbenommen, eigeninitiativ an ihrer Integration mitzuarbeiten und kostenlose Freizeitangebote zu nutzen. Eine Verletzung ihrer persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV sowie § 15 Abs. 1 KV ist jedenfalls nicht ersichtlich. 7.4