Der Anspruch auf persönliche Freiheit betrifft grundlegende Aspekte der menschlichen Existenz, insbesondere die physische und psychische Integrität. Geschützt sind nur elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung und der Lebensgestaltung (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 337 und 356). Inwiefern die vorliegende Verfügung beziehungsweise § 17e SPV die Beschwerdeführenden in elementarer Weise an ihrer Persönlichkeitsentfaltung und Lebensgestaltung hindern soll, erschliesst sich nicht. Die Beschwerdeführenden erhielten seit ihrer Einreise in die Schweiz viel-