Von einer Verletzung der Menschenwürde und einem unzulässigen Eingriff in die persönliche Freiheit der Beschwerdeführenden kann keine Rede sein. Zwar liegen die Sozialhilfeansätze für vorläufig Aufgenommene unter demjenigen für die einheimische Bevölkerung. Dies ist jedoch bundesrechtlich vorgesehen (Art. 86 Abs. 1 AIG, Art. 190 BV). Nebst den finanziellen Beiträgen gemäss § 17e SPV erhalten vorläufig aufgenommene Personen zudem entsprechend dem Sachleistungsvorrang gemäss Art. 86 Abs. 1 AIG diverse Sachleistungen.