Nach den Beschwerdeführenden verletzen § 17 SPG in Verbindung mit § 17e SPV die Menschenwürde gemäss Art. 7 BV, weil sich die Bemessung der Sozialhilfeansätze an der Existenzsicherung orientiere und die Ansätze keine angemessene Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben ermöglichten. Zudem liege aus demselben Grund ein schwerwiegender Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit gemäss § 10 Abs. 2 BV vor. Beanstandet werden schliesslich auch die Wohnumstände in der kantonalen Unterkunft in Q._____. 7.2