Die Unterscheidung, wie in Ziffer 5 gesehen, ist sachlich und vernünftig gerechtfertigt und zudem bundesrechtlich vorgesehen (Art. 86 Abs. 1 AIG, Art. 190 BV). Unabhängig von der sozialhilferechtlichen Regelung kommen vorläufig Aufgenommene, auch die Beschwerdeführenden, darüber hinaus in den Genuss von Integrationsmassnahmen, was ebenfalls gegen eine soziale Ausgrenzung spricht. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden sind einerseits reine Behauptungen unter Bezugnahme auf eine Studie aus dem Jahr 2014 und anderseits rechtlich unbegründet. Eine Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 Abs. 2 BV durch die Verfügung beziehungsweise § 17e SPV liegt nicht vor.