Vorliegend sind die Sozialhilfeansätze für vorläufig Aufgenommene, gestützt auf die bundesrechtliche Vorgabe gemäss Art. 86 Abs. 1 AIG, tiefer als für die einheimische Bevölkerung oder Flüchtlinge. Eine herabwürdigende Behandlung oder soziale Ausgrenzung ist dadurch jedoch nicht auszumachen, zumal die Leistungen primär als Sachleistungen erbracht werden und die Leistungen im "Gesamtpaket" zu betrachten sind. Die Unterscheidung, wie in Ziffer 5 gesehen, ist sachlich und vernünftig gerechtfertigt und zudem bundesrechtlich vorgesehen (Art. 86 Abs. 1 AIG, Art. 190 BV).