11 von 22 dann zu bejahen, wenn Menschen aufgrund der Gruppenzugehörigkeit herabwürdigend behandelt werden. Allerdings sind unterschiedliche Regelungen, die auf einem in Art. 8 Abs. 2 BV genannten Merkmal beruhen, zulässig, wenn eine qualifizierte Rechtfertigung vorliegt (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz 774).