Das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV bietet Schutz gegen soziale Ausgrenzung. Die von den Beschwerdeführenden weiter angerufenen Bestimmungen der KV sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) haben im vorliegenden Kontext keine eigenständige Bedeutung, weshalb nachfolgend nicht näher auf diese Bestimmungen eingegangen wird. Art. 8 Abs. 2 BV verbietet Ausgrenzungen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe beziehungsweise gruppenspezifischer Eigenschaften, die die Betroffenen nicht oder kaum ändern können. Eine Diskriminierung ist