Unter diesem Titel argumentieren die Beschwerdeführenden, dass § 17e SPV diskriminierend wirke. Aufgrund struktureller Erschwernisse bei der Gewährung der Aufenthaltsbewilligung über ein Härtefallgesuch gemäss Art. 84 Abs. 5 AIG verblieben vor allem Familien, Kinder, Frauen und ältere Menschen im Status der vorläufigen Aufnahme. Diese Personengruppen blieben wegen des erschwerten oder fehlenden Zugangs zur Erwerbstätigkeit beim Erreichen finanzieller Selbstständigkeit im Vergleich zu jüngeren, alleinstehenden Männern zurück. Insbesondere die damit einhergehende Benachteiligung der Kinder durch die tiefen Sozialhilfeansätze wirke sich stossend aus.