Die Verfügung beziehungsweise der ihr zugrundeliegende § 17e SPV verletzen das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV beziehungsweise § 10 Abs. 1 KV nicht. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 6. Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV, § 10 Abs. 2 KV, Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)