8 EMRK bedeute. In diesem Zusammenhang hielt das Bundesgericht fest, dass Art. 8 EMRK einerseits keinen Anspruch auf einen bestimmten Aufenthaltstitel gewähre und vorläufig Aufgenommene, abgesehen von Auslandsreisen, mit Bezug auf ihre Anwesenheit eine vergleichbare Stellung wie Personen mit Aufenthaltsbewilligung hätten (BGer 2C_175/2020, E. 4.1, 4.2.3 und 4.3). Die sozialhilferechtliche Unterscheidung von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen beruht auf einem vernünftigen und sachlichen Grund, weshalb auch diesbezüglich eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1 BV beziehungsweise § 10 Abs. 1 KV zu verneinen ist. 5.1 Fazit