§ 16 Abs. 2 SPG setzt diesen Auftrag auf kantonaler Ebene um. Das Bundesgericht hat in BGer 2C_175/2020, E. 4.3, zudem nicht, wie von den Beschwerdeführenden behauptet, generell eine rechtlich und faktisch vergleichbare Stellung von vorläufig Aufgenommenen und Personen mit Aufenthaltsbewilligung anerkannt. Im fraglichen Entscheid ging es um die Frage, ob der Status der vorläufigen Aufnahme einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK bedeute.