Demgegenüber wurde das Asylgesuch von vorläufig aufgenommenen Personen abgelehnt, und es liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid gegen sie vor. Dieser ist lediglich aufgeschoben, da die Wegweisung nicht vollzogen werden kann. Für Flüchtlinge regelt zudem bereits die Genfer Flüchtlingskonvention eindeutig, dass ihnen die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie Einheimischen zu gewähren ist (Art. 23 Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 21. April 1955). § 16 Abs. 2 SPG setzt diesen Auftrag auf kantonaler Ebene um.