5.4 Dass vorläufig Aufgenommene sozialhilferechtlich schliesslich anders als Flüchtlinge behandelt werden, ist ihrem gänzlich unterschiedlichen Status geschuldet. Flüchtlinge erhalten nach § 16 Abs. 2 SPG Sozialhilfe nach den ordentlichen Sozialhilfebestimmungen für die einheimische Bevölkerung. Dies ist sachgerecht, da anerkannte Flüchtlinge über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen. Ihr Asylgesuch wurde wegen schwerwiegenden Fluchtgründen gutgeheissen (vgl. Art. 4 AsylG). Demgegenüber wurde das Asylgesuch von vorläufig aufgenommenen Personen abgelehnt, und es liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid gegen sie vor.