Vor Ablauf dieser fünfjährigen Frist geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Ver-bindung zur Schweiz noch ungenügend ist und eine Wegweisung als abgewiesene Asylsuchende grundsätzlich näher liegt als ein Verbleiben. Vorläufig Aufgenommene haben insgesamt deutlich mehr Überschneidungen mit Asylsuchenden als mit Personen, die über einen Aufenthaltstitel verfügen. Insofern entspricht es dem 10 von 22 Gebot der Rechtsgleichheit, vorläufig Aufgenommene nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich wie Asylsuchende zu behandeln. Eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV sowie § 10 Abs. 1 KV ist nicht ersichtlich.