Bei vorläufig Aufgenommenen liegt ein abgewiesenes Asylgesuch und ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor. Die Wegweisung kann jedoch nicht vollzogen werden, weil sie entweder nicht möglich, nicht zulässig oder – wie im Fall der Beschwerdeführenden – nicht zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1 AIG). Nach Art. 84 Abs. 2 AIG ist die Wegweisung jedoch zu vollziehen, sobald die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht mehr gegeben sind. Zwar sind Integrationsmassnahmen für vorläufig Aufgenommene wegen deren offenen Aufenthaltsdauer in der Schweiz vorgesehen (Art. 53ff. AIG). Diese haben jedoch keinen Einfluss auf die Sozialhilfe (Gordzielik, Sozialhilfe im Asylbereich, a.a.O., S. 73).