Dabei ist in den meisten Fällen eine relative Gleichbehandlung gemeint, wonach Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist. Für eine rechtliche Unterscheidung beziehungsweise den Verzicht auf eine solche braucht es, vereinfacht gesagt, einen sachlichen und vernünftigen Grund (vgl. zum Ganzen Häfelin/Haller/ Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. A. Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 750 bis 753). 5.3