BGE 130 I 1, 12). Auch in der obligatorischen Krankenversicherung, den Einschränkungsmöglichkeiten bei Pflichtverletzungen oder der Sonderabgabe auf Vermögenswerten sieht das AIG eine Gleichbehandlung von vorläufig Aufgenommenen und Asylsuchenden vor (Art. 86 Abs. 1 und 2 AIG sowie Art. 88 AIG). Das Gebot der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV, neben dem § 10 Abs. 1 KV keine eigenständige Bedeutung hat, verlangt im Weiteren, dass vergleichbare Sachverhalte gleich, unterschiedliche jedoch differenziert zu behandeln sind.