Zwar steht es den Kantonen im Rahmen von Art. 86 Abs. 1 AIG frei, wie sie die Sozialhilfe für ihre vorläufig Aufgenommenen regeln möchten. Der Verweis auf die Bestimmungen des AsylG für Asylsuchende zeigt jedoch, dass nach Bundesrecht eine Gleichbehandlung gewollt und vor allem zulässig ist. So wird auch in der Literatur darauf hingewiesen, dass die Rechtsstellung von vorläufig Aufgenommenen im Bereich der Sozialhilfe nach der bundesrechtlichen Vorgabe derjenigen von Asylsuchenden entspreche (vgl. Gordzielik, Sozialhilfe im Asylbereich, a.a.O., S. 72; BGE 130 I 1, 12).