9 von 22 Zunächst regelt mit Art. 86 Abs. 1 AIG ein Bundesgesetz die Sozialhilfe für vorläufig Aufgenommene und erklärt die für Asylsuchende geltenden Art. 80a bis 84 AsylG als anwendbar. Die Beschwerdeführenden führen dazu auf S. 3, Ziffer 3.3. ihrer Replik aus, dass dieser Verweis keine Gleichstellung von vorläufig Aufgenommenen und Asylsuchenden hinsichtlich der Sozialhilfeansätze verlange. Nach Art. 190 BV ist Art. 86 Abs. 1 AIG für die Kantone jedoch verbindlich und damit umzusetzen. Zwar steht es den Kantonen im Rahmen von Art.